Der Gesetzesentwurfs zum CanG nennt zahlreiche Anforderungen, die sichergestellt werden müssen:
So ist z.B. die Führung eines CSCs ausschließlich natürlichen Personen vorbehalten, deren Zuverlässigkeit überprüft wurde. Zudem muss jeder CSC Jugendschutz-, Sucht- und Präventionsbeauftragte haben. Darüber hinaus muss der Anbauort Einbruchgesichert sein, Abstandsregelungen zu sensiblen Einrichtungen wie Kitas, Schulen, Sportplätzen und Spielplätzen einhalten und selbstverständlich gilt es auch Qualitätsstandards bezüglich der Inhaltsstoffe einzuhalten.
Viele Regeln also – um das meiste musst du dir jedoch keine Gedanken machen, da wir das im Verein bereits übernehmen.
Zählst du schon die Tage? Wir bereiten bereits alles vor, um jeden Schritt zur richtigen Zeit zu machen.
Hier findest du eine Übersicht welche Meilensteine vom Gesetzgeber, den Behörden und unserem CSC Donaublüte anstehen.
23.02.2024
22.03.2024
01.04.2024
07.04.2024
12.04.2024
Aktuell
Aktuell
Geplant
Geplant
Geplant
01.07.2024
Geplant
Geplant
Geplant
Entscheidung im Bundestag über das CanG
Bundesrat billigt CanG
Inkrafttreten der Säule 1 des CanG
Gründungsversammlung CSC Donaublüte
Notartermin und Beantragung beim Amtsgericht
Warten auf die Eintragungsbestätigung als e.V. vom Amtsgericht
Bewerbungszeitraums für Mitglieder
Aufnahme von Mitgliedern
Mieten der Vereinsimmobilie für die Abgabestelle
Einrichtung der Abgabestelle
Inkrafttreten der Säule 2 des CanG
Bewerbung für Anbauvereinigung bei der zuständigen Behörde
Umwandlung zur Anbauvereinigung
Erster Anbau
Du willst wissen was aktuell schon erlaubt ist und was es voraussichtlich mit dem Inkrafttreten des CanG sein wird?
Die Antworten auf die häufigsten Fragen geben wir dir in den FAQ.